Anerkennung von Studienabschlüssen


Für Anerkennung und Gleichwertigkeitsbescheide von Hochschulabschlüssen aus dem Ausland ist grundsätzlich die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) in Bonn zuständig. Informationen finden sich unter: http://anabin.kmk.org/anabin.html.

Gemäß Art. 4 Baukammerngesetz (BauKaG) vom 1.8.2017 gelten bzgl. der Anerkennung von Studienabschlüssen folgende Punkte:

  • In der Fachrichtung Architektur gelten als mit den Anforderungen des Abs. 2 Nr. 2 und 3 gleichwertig die nach den Art. 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang V Nr. 5.7.1 bekannt gemachten oder als entsprechend anerkannten Berufsqualifikationsnachweise sowie die Nachweise nach den Art. 23, 48 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI. (4)

    • 1. Im Anwendungsbereich des Art. 10 Buchst. b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt die Voraussetzungen 1. nach Abs. 2 Nr. 2, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann,
    • 2. nach Abs. 2 Nr. 2 und 3, wer vorbehaltlich der Abs. 5 und 6

      • a) über einen Berufsqualifikationsnachweis verfügt, der in einem anderen Mitglieds- oder Vertragsstaat im Sinn des Art. 5 Abs. 6 Satz 3 BayBQFG erforderlich ist, um dort die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu erhalten, oder
      • b) denselben Beruf in den vorhergehenden zehn Jahren ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in einem anderen Mitglieds- oder Vertragsstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat und einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzt, der bescheinigt, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.

  • Für die Anerkennung nach Satz 1 Nr. 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinn der Art. 3 Abs. 3 und Art. 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Die Berufserfahrung gemäß Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ist nicht erforderlich, wenn der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 Buchst. b einen reglementierten Ausbildungsgang im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2005/36/EG bestätigt.